Gesetzesinitiative «Stopp dem Tierleid - gegen Zäune als Todesfallen für Wildtiere» 
Gestützt auf Art. 42 der Verfassung des Kantons St. Gallen stellen die unterzeichnenden Stimmberechtigten folgendes lnitiativbegehren (Gesetzesinitiative)

1. 
Der Erlass <Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) vom 17. November 1994> wird wie folgt geändert: 
Art. 41 Anlagen 
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beachten bei Zäunen insbesondere: 
a)    Zäune aus Stacheldraht sind verboten.
b)     Mobile Weidenetze und elektrische Zäune:
1.     werden sachgerecht erstellt, für Wildtiere gut sichtbar gemacht, unterhalten und regelmässig kontrolliert;
2.     dürfen nur unter Strom stehen, wenn sich in den eingezäunten Flächen Nutztiere befinden oder um Spezialkulturen oder genutzte Ackerflächen vor Schädigungen zu schützen;
3.     werden, sofern ungenutzt, innert einem Tag vom Strom genommen.
c)     Ungenutzte Weidenetze werden innert zwei Wochen entfernt.
d)     Permanente Zäune, die im Wald liegen oder die Zugänglichkeit des Waldes einschränken, sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen und notwendig sind, insbesondere zum Schutz wertvoller Lebensräume von Tieren und Pflanzen, zur Waldve􀀁üngung oder zum Schutz vor Gefahren. Die Zäune werden sachgerecht erstellt, für Wildtiere gut sichtbar gemacht, unterhalten und regelmässig kontrolliert. Nicht mehr genutzte Zäune werden innert nützlicher Frist sachgerecht zurückgebaut.

Art. 61 Aufgaben 
Die Organe der kantonalen Wildhut treffen aufgrund eigener Beobachtung, bei Meldung durch weitere Aufsichtsorgane nach Art. 60 Abs. 1 dieses Erlasses oder bei Anzeige Dritter die erforderlichen Massnahmen, um die Vorschriften nach Art. 41 dieses Erlasses zu vollziehen. Bei offensichtlichen Widerhandlungen gegen diese Vorschriften entscheiden sie im Rahmen ihrer Befug-nisse selbst. Andernfalls leiten sie die Sache an die zuständige Stelle des Kantons oder der politischen Gemeinde weiter. 

Art. 77 (neu) Übergangsbestimmung
Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bestehenden Anlagen, die nach Art. 41 Abs. 1 bis Bst. a und d dieses Erlasses verboten sind, werden innert vier Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Nachtrags zurückgebaut. 

11. 
Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

Datei

Der Initiativtext

Datei herunterladen
Datei

Das Initiativkomitee

Datei herunterladen